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Alkohol am Steuer

Der häufigste Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Fahren unter Einfluss von Alkohol. Hier ist die Grundlage für die weiteren Erstmaßnahmen der Polizeibehörden zunächst die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (Promille). Hierbei ergeben sich je nach Höhe des Promillegehalts unterschiedliche Folgen, wobei wir darauf hinweisen, dass eine Darstellung der versicherungs- und schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkte hier unberücksichtigt bleibt.

Ab 0,3 0/00 Promille

Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 0/00 Promille kann es beim Führen eines Fahrzeuges – hierbei reicht das Führen eines Fahrrades – zur Annahme einer Straftat kommen, wenn Ausfallerscheinungen durch Strafverfolgungsbehörden festgestellt werden.

Ab 0,5 0/00 Promille

Bei Vorliegen einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 0/00 Promille liegt zwangsläufig eine Ordnungswidrigkeit vor. Ihr Führerschein ist noch nicht in Gefahr, es sei denn, es kommen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu. Darunter versteht man z.B. Schlangenlinien fahren, Vorfahrtverletzungen, Rotlichtverstoß und selbstverständlich der Verkehrsunfall, selbst wenn er unverschuldet herbeigeführt wurde. Die Annahme der Polizei ist dann schnell vorhanden, dass dieser Unfall durch den Alkoholeinfluss mit hervorgerufen wurde, so dass hier das Fahrverbot in greifbare Nähe rückt.

Ab 1,0 0/00 Promille

Bei Vorliegen einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 0/00 Promille liegt die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es ist auf jeden Fall mit einem längeren Fahrverbot von mehr als 3 Monaten zu rechnen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis je nach Umständen des Einzelfalles.

Ab 1,6 0/00 Promille

Hier ist neben der sicheren Entziehung der Fahrerlaubnis auch mit der sicheren Reaktion der Fahrerlaubnisbehörde zu rechnen, dass Sie sich einer sogenannten MPU – medizinisch-psychologischer Untersuchung unterziehen. Diese sollte, um Erfolg zu versprechen, von langer Hand vorbereitet werden; sie ist daher langwierig und kostenintensiv.

Rechtsanwältin Voßkamp rät in allen diesen Fällen, sowohl direkt am Tatort als auch nach entsprechender Vorladung durch die Polizei, keinerlei Aussagen zur Sache zu machen, sondern nur zu den Personalien, wozu Sie verpflichtet sind. Es ist ihr gutes Recht, eine solche Aussage zu verweigern und sich zunächst mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen. Frühzeitige Aussagen ohne anwaltliche Beratung können im weiteren Verfahren häufig nicht korrigiert werden, so dass diese Aussage direkt gegen Sie verwendet werden kann. Unsere Kanzlei holt hier zunächst stets die Ermittlungsakte ein und bespricht die Werte sowie die weitere Vorgehensweise mit Ihnen.

Geschwindigkeitsüberschreitungen /Fahrverbot

Die am häufigsten vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ist die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit.

Steht Ihnen deshalb eine Anhörung bevor oder haben Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten, so wenden Sie sich umgehend an uns! Denn auch hier gilt das oben Gesagte: ohne den Sachverhalt aus der Ermittlungsakte genau zu kennen, kann eine Aussage zu Ihrem Nachteil sein. Es gilt, vor einer Äußerung festzustellen, welche Beweismittel gegen Sie vorliegen. Dies wird durch Rechtsanwältin Voßkamp durch Einholung der Ermittlungsakte ermöglicht. Nach entsprechender Akteneinsicht wird mit Ihnen die weitere Vorgehensweise besprochen. Häufig gilt hier: ein frühes Einschalten durch Rechtsanwältin Voßkamp gewährleistet, dass notwendige Fristen eingehalten werden, so z.B. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an Sie eingelegt werden muss.

Rechtsanwältin Voßkamp wird, wenn die Umstände es zulassen, frühzeitig Kontakt zu den ermittelnden Behörden aufnehmen. Dies kann zu einer Umwandlung des Fahrverbotes oder gar zu einer Einstellung des Verfahrens führen.

Unfallregulierung

Oft ist man als Beteiligter an einem Verkehrsunfall zu wenig informiert, wie man seinen Schaden ersetzt erhält. Der „Papierkrieg“ mit der gegnerischen Versicherung, Hinhaltetaktiken der gegnerischen Versicherung und die Unsicherheit hinsichtlich der Einschätzung eines möglichen eigenen Verschuldensbeitrages erschweren die Bearbeitung dieses wohl stets unerwarteten Ereignisses. Hier schaltet sich Rechtsanwältin Voßkamp ein und wickelt Ihren Verkehrsunfall fachkundig und zügig ab.

Vorsicht! Seit einiger Zeit sind Werkstätten selbst berechtigt, den Schaden mit der gegnerischen Versicherung abzuwickeln. Kommt also die Werkstatt Ihres Vertrauens auf Sie zu und bietet Ihnen dieses an, sollten Sie dennoch überdenken, dass die Werkstatt dies erfolgreich nur dann für Sie vornehmen kann, wenn das 100 %ige Verschulden der Gegenseite klar ist. Durch fehlendes juristisches Know-How kann eine umfassende juristische Überprüfung erfolgen; es entstehen in aller Regel Verzögerungen. Häufig ist der Verweis durch die Werkstatt an Rechtsanwaltskanzleien die Folge.

Schmerzensgeld

Neben den Sachschäden, die man als Folge eines Verkehrsunfalles erleidet, sind die Verletzungen am Körper und deren Folgen noch schlimmer für den Betroffenen. Auch hier kann Rechtsanwältin Voßkamp Ihnen die Festsetzung des Schmerzensgeldes sowie die Möglichkeit weiterer Schadenspositionen aufzeigen und gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen.

Häufig werden Positionen von der gegnerischen Versicherung schon gar nicht automatisch ersetzt, sondern erst nach entsprechender Geltendmachung. Hier überprüft Rechtsanwältin Voßkamp auch immer, ob der Ersatz eines fiktiven Haushaltsführungsschadens in Betracht kommt, ob Fahrten von Angehörigen ins Krankenhaus ersetzt werden können und ob ggfs. ein sogenannter materieller Vorbehalt mit der Versicherung verhandelt werden sollte in Anbetracht der Schwere der Verletzungen.

Rechtsanwältin Voßkamp rät in jedem Fall, frühzeitig zum Arzt zu gehen, damit der zeitliche Zusammenhang zwischen der Körperverletzung zu dem Verkehrsunfall dokumentiert wird.

Ihre Ansprechpartnerin im Bereich Verkehrsrecht

Frau Rechtsanwältin Ute Voßkamp ist als Fachanwältin für Verkehrsrecht in unserer Kanzlei für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Straßenverkehrsrecht zuständig.

Kontakt

Mülheimer Straße 77
47058 Duisburg

Telefon: 0203 – 36 313 13
Telefax: 0203 – 36 313 14

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