Mietrecht in Duisburg
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Räumungsklage – Durchführung für Vermieter und Abwehr des Mieters

Für den Vermieter: 

Selbstverständlich ist es für Sie als Vermieter untragbar, ein Mietverhältnis mit einem Mieter aufrecht zu erhalten, der entweder permanent säumig in der Zahlung seines Mietzinses ist oder nachhaltig den Hausfrieden stört, so dass sogar die weiteren Mieter mit Mietminderungen und ähnlichen Sanktionen drohen. Hier rät Rechtsanwältin Voßkamp zu einer frühzeitigen Einschaltung, insbesondere bei der Störung des Hausfriedens, da Abmahnungen fachmännisch vorbereitet werden müssen, um im nachfolgenden Räumungsprozeß zum Erfolg zu führen.

Für den Mieter:

Lassen Sie sich durch das zuvor Gesagte nicht ins Bockshorn jagen. Für den Fall, dass Sie berechtigte Minderungsansprüche wegen eines Mangels in Ihrer Wohnung haben, stellt sich die von Ihnen – oftmals ohne schriftliche Ankündigung – durchgeführte Minderung als Ausbleiben der Mietzahlung dar, die schlimmstenfalls mit einer fristlosen Kündigung durch Ihren Vermieter geahndet wird. Hier rät Rechtsanwältin Voßkamp vorzubeugen und diese bereits bei Auftauchen eines Minderungsgrundes in Ihrer Wohnung einzuschalten. So kann in unserer Kanzlei die angemessene Minderung errechnet werden und der Kündigung entgegen gehalten werden.

Kündigung des Mietverhältnisses

Relevant werden bei Kündigungen des Mietverhältnisses Fragen nach der Rechtmäßigkeit des Kündigungsgrundes sowie Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfristen. Im Wohnungsmietrecht steht nur dem Mieter ein Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen zu. Der Vermieter muss zur ordentlichen Kündigung stets fristgemäß und unter Angabe von Gründen kündigen. Auch gibt es zahlreiche Vorschriften, die den Mieter vor einer Übervorteilung des Vermieters schützen. Hier rät Rechtsanwältin Voßkamp dem Vermieter, die Kündigung bereits von langer Hand vorzubereiten unter juristischer Hilfe. Eine nicht wirksame Kündigung (hierzu zählt auch die Problematik des Zugangs der Kündigung) kann im Räumungsprozeß nicht geheilt werden. Dem Mieter ist insbesondere in den Fällen des Eigenbedarfs stets die Überprüfung der Darlegung dieses Bedarfs anzuraten, da nicht jeder vom Vermieter vorgebrachte Grund in der Rechtsprechung als Eigenbedarf angesehen wird.

Betriebskostenabrechnung

Die Erfahrung in der anwaltlichen Praxis hat gezeigt, dass die dem Mieter übersandten gestellten Betriebskostenabrechnungen sehr häufig fehlerhaft sind. Nachforderungen sind zudem häufig verjährt, da die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist an Sie als Mieter übersendet wurden. Zustellungsprobleme gehen stets zu Lasten des Vermieters. Rechtsanwältin Voßkamp empfiehlt hier die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung auf der Grundlage der Überprüfung der Einzelrechnungsbelege, die beim Vermieter eingesehen werden können. Ein häufiger Abgleich mit den Regelungen des Mietvertrages kann zu einer unwirksamen Überlastung und damit zu Ihrem Nachteil führen.

Mängel und Mängelbeseitigung

Häufig weiß der Mieter nicht, dass ihm das Gesetz aufgrund von Mängeln ein Minderungsrecht sowie ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete zur Seite stellt. Die daran geknüpften Voraussetzungen können in einem unliebsamen Papierwust enden, der oftmals nicht einmal Erfolg hat.

Rechtsanwältin Voßkamp empfiehlt hier die frühe schriftliche Kontaktaufnahme zu dem Vermieter unter Auflistung der Mängel verbunden mit der Aufforderung, diese Mängel zu beheben. Aber Vorsicht, die Fristen müssen angemessen gesetzt werden und die Minderungsquoten müssen angemessen errechnet werden. Man mindert als Mieter auf eigene Gefahr, was bedeutet, dass man das Risiko dafür trägt, dass bei falscher Errechnung der Minderung das Mietverhältnis berechtigt gekündigt wird.

Ihre Ansprechpartnerin im Bereich Mietrecht

Frau Rechtsanwältin Ute Voßkamp ist als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Mietrecht in unserer Kanzlei für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Mietrecht zuständig.

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