Familienrecht in Duisburg
Familienrecht
Kontaktieren Sie uns
0203 – 36 313 13
Ehescheidung
Im Scheidungsrecht wird zwischen der einvernehmlichen und der streitigen Scheidung unterschieden. Bei beiden Scheidungen ist – bis auf extremste Härtefälle – die Einreichung des Scheidungsantrages frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Eheleute einig, dass sie untereinander alle regelungsbedürftigen Bereiche, wie z.B. Unterhaltszahlungen, Vermögensauseinandersetzung, Sorgerecht und Umgangsrecht, geregelt haben und dass diese Punkte nicht mit in das Scheidungsverfahren einfließen sollen. In einem solchen Fall rät Rechtsanwältin Leppig, dass sich nur ein Ehepartner einen Rechtsanwalt nimmt und der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt. Dies hat den Vorteil, dass lediglich für den beauftragten Rechtsanwalt Kosten anfallen, die Gebühren für einen zweiten Rechtsanwalt werden gespart, zumal ein zweiter Rechtsanwalt nicht notwendig ist. Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte muss sich hier keine Sorgen machen, weil das Gerichtsverfahren für ihn jederzeit transparent ist. Voraussetzung ist hier aber immer auch, dass menschlich noch ein Minimum an Vertrauen zwischen den Eheleuten vorhanden ist, auch wenn die Paarebene gescheitert ist.
Anders liegt der Fall bei einer streitigen Scheidung oder bei einer Trennung, bei der noch nicht abzusehen ist, wie sich diese entwickelt. Hier rät Rechtsanwältin Leppig zu einer sehr frühen Kontaktaufnahme zum Anwalt. Dies ggfs. sogar, bevor die Trennung vollzogen ist und nur der Trennungsgedanke im Raum steht. Dies schafft planerische Sicherheit bei der Bereitstellung von wichtigen Dokumenten, wie Gehaltsunterlagen, Stammbuch der Familie, Sparbüchern, etc. und verhindert häufig, dass Vermögensverhältnisse sich nach der Trennung zum Nachteil eines Ehegatten verschieben.
Sorgerecht / Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Wohl gemeinsamer Kinder liegt getrennten Eltern – ob verheiratet oder unverheiratet – besonders am Herzen. Bei verheirateten Ehepartnern haben die Eheleute das gemeinsame Sorgerecht, bei nicht miteinander verheirateten Eltern wird das gemeinsame Sorgerecht nur durch entsprechende Sorgerechtserklärung beim Jugendamt erreicht. Nach einer Trennung streiten sich Paare in erster Linie darüber, bei wem das Kind dauerhaft wohnen soll. Dies ist juristisch eine Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die auch gerichtlich zu klären ist. Ein Gericht wird immer nur danach entscheiden, bei welchem Ehepartner es dem Kind am besten geht. Es orientiert sich ausschließlich am Kindeswohl. Solche Verfahren sollten unter Einschaltung eines Rechtsanwalts durchgeführt werden. Rechtsanwältin Leppig rät, bereits in dem Moment, in dem sich die Trennungssituation abzeichnet, zu dokumentieren, welche Gesichtspunkte für den Verbleib des Kindes bei sich selbst sprechen. Auf jeden Fall sollte frühzeitig Kontakt mit dem Jugendamt aufgenommen werden, da das Jugendamt im gerichtlichen Verfahren zwangsläufig beteiligt wird und seine Einschätzung zum Verbleib des Kindes abgibt.
Oft taucht in der anwaltlichen Praxis die Frage auf, ob die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ein Elternteil notwendig und erfolgversprechend ist. Bei einer Entziehung der elterlichen Sorge eines Elternteils sind die deutschen Gerichte sehr streng. Dem anderen Elternteil müssen massivste Vorwürfe gemacht werden können, die zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Hier rät Rechtsanwältin Leppig, zunächst mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, ob die Entziehung der elterlichen Sorge überhaupt notwendig ist oder ob es mildere Mittel gibt, das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
Umgangsrecht
Der Elternteil, bei dem sich das Kind nach der Trennung nicht dauerhaft aufhält und der Verantwortung für sein Kind übernehmen möchte, möchte dieses selbstverständlich so häufig wie möglich sehen. Deutsche Gerichte stärken hier sehr die Position des Umgangssuchenden, ob verheiratet oder unverheiratet. Liegt nicht ein ganz gravierendes Fehlverhalten des anderen Elternteiles vor, ist es nahezu unmöglich, dem Elternteil den Umgang mit seinem Kind zu verwehren. Oftmals bleibt hier wegen des Widerstandes des betreuenden Elternteils als einzige Lösung die Beschreitung des Gerichtsweges. Rechtsanwältin Leppig rät nach erfolgloser Vermittlung des Umgangsrechts durch das Jugendamt das Gerichtsverfahren tatsächlich anzustrengen, da auch das Kind selbst den Umgang mit Ihnen zur gesunden Entwicklung benötigt.
Unterhalt für Ehegatten und Kinder
Rechtsanwältin Leppig berechnet die Höhe des Unterhaltsanspruchs für Ehegatten und eigene Ansprüche von Kindern oder überprüft gegen Sie geltend gemachte Unterhaltsansprüche.
Gerade auf diesem Gebiet ist die anwaltliche Inanspruchnahme unerläßlich. Dies wird am Beispiel der Düsseldorfer Tabelle deutlich, die eine Richtlinie für die Bemessung des Kindesunterhaltes ist und im Internet frei zugänglich ist. Bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle unterlaufen nicht Sachkundigen jedoch schwerwiegende Fehler. So ist häufig nicht bekannt, dass anhand konkreter Einzelfälle Auf- oder Abgruppierungen zu erfolgen haben, um zu einem korrekten Ergebnis zu kommen. Auch beim Ehegattenunterhalt führt die Nichtkenntnis von relevanten Positionen, die das Einkommen verringern oder auch erhöhen können, dazu, dass Ihnen ein finanzieller Schaden entstehen kann.
Rechtsanwältin Leppig rät, sich die Fachkenntnisse eines Fachanwaltes für Familienrecht rechtzeitig zunutze zu machen.
Ihre Ansprechpartnerin im Bereich Familienrecht
Frau Rechtsanwältin Silke Leppig ist als Fachanwältin für Familienrecht in unserer Kanzlei für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Familienrecht zuständig.