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Kündigung/Klage gegen Kündigung

Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht, geht für den Arbeitnehmer oft die Existenzgrundlage seines Lebens verloren. In der Praxis hat sich jedoch häufig gezeigt, dass solche Kündigungen durch den Arbeitgeber gesetzlich nicht haltbar sind. So haben Sie als Arbeitnehmer, der länger als 6 Monate im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt ist, dann einen Anspruch auf einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Betrieb des Arbeitgebers in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht beliebig kündigen; er muss auf jeden Fall einen Grund für die Kündigung haben, auch wenn er diesen im Kündigungsschreiben nicht angeben muss. So muss der Arbeitgeber beispielsweise bei Kündigungen, die er auf das Verhalten des Arbeitnehmers stützt, ein etwaiges mangelhaftes Verhalten abgemahnt haben. Auch eine Kündigung aus betrieblichen Gründen bedarf im Gerichtsverfahren der Darlegung und wird überprüft.

Rechtsanwältin Leppig rät, eine Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn der besondere Kündigungsschutz besteht. Gerade in Fällen, in denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Gründen kündigt -sei es fristlos oder fristgemäß-, mit denen er dem Arbeitnehmer ein pflichtwidriges Verhalten vorwirft, führt dies für den Arbeitnehmer zu einer Sperrzeit beim Arbeitsamt. Eine solche Sperrzeit kann häufig verhindert werden, wenn man sich im gerichtlichen Verfahren auf eine ordnungsgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigt. Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Kündigungsschutzklage zwingend innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss. Ansonsten wird die Kündigung wirksam, auch wenn Sie dies gar nicht wollen.

Abfindung

Ein sehr weitverbreitete Rechtsirrtum ist, dass der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung auf jeden Fall eine Abfindung zu zahlen hätte. Dies ist tatsächlich nicht so. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur dann, wenn ausnahmsweise ein Sozialplan zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine solche Abfindungsregelung enthält oder wenn der Arbeitgeber eine Abfindung für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Dennoch enden viele Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit einer Abfindung, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen. Denn der Arbeitgeber hat mit seiner Kündigung gezeigt, dass er den Arbeitnehmer eigentlich gar nicht weiter beschäftigen möchte und auch der Arbeitnehmer wird nach erfolgter Kündigung wenig Lust verspüren, seinen alten Arbeitsplatz weiter zu behalten. Aus diesem Grunde -und hierauf wird das Gericht auch hinwirken- hat sich in der Praxis weitgehend durchgesetzt, dass im Kündigungsschutzverfahren eine Einigung zwischen dem Beteiligten getroffen wird. Dies mit der Folge, dass mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Abfindung gezahlt wird.

Rechtsanwältin Leppig empfiehlt, um die Möglichkeit einer Abfindungszahlung herbeizuführen, auf jeden Fall die Kündigungsschutzklage einzureichen. Verhandlungsgeschick in der Führung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhöhen dann die Chance, dass eine Abfindung gezahlt wird, auch wenn der Arbeitgeber dies nicht vorgesehen hatte.

Arbeitsentgelt

Der Arbeitslohn oder das Arbeitsentgelt ist der wesentliche Bestandteil des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer, um seine erbrachte Tätigkeit vergütet zu bekommen. Manchmal kommt der Arbeitgeber auf den Gedanken, den Arbeitslohn herabzusetzen, weil der Arbeitnehmer seiner Ansicht nach nicht ausreichend und nicht bemüht genug gearbeitet hat. Oder das Arbeitsentgelt wird gar nicht gezahlt.

Rechtsanwältin Leppig rät in einem solchen Falle, umgehend den Arbeitgeber anzuschreiben und gegebenenfalls Klage zu erheben. Dies ist deshalb wichtig, weil viele Arbeitsverhältnisse unter den Rahmen eines Tarifvertrages fallen, der Klauseln enthält, dass nicht rechtzeitig geltend gemachte Ansprüche nach Fristablauf verfallen. Werden Sie deshalb zügig tätig, um zu verhindern, dass Sie letztlich nicht um das Arbeitsentgelt gebracht werden, welches Sie sich verdient haben.

Arbeitszeugnis

Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder auch schon nach Ausspruch der Kündigung oder aber auf Wunsch des Arbeitnehmers hat dieser Anspruch auf ein Abschlusszeugnis oder auf ein Zwischenzeugnis. Das Zeugnis ist so zu fassen ist, dass es wohlwollend die Leistung des Arbeitnehmers beurteilt und ihn in seinem beruflichen Fortkommen nicht hindern soll. Es gelingt Arbeitgebern jedoch, durch bestimmte Formulierungen einen völlig anderen Eindruck zu vermitteln, als das Zeugnis dies auf den ersten Blick vermuten lässt.

Rechtsanwältin Leppig rät deshalb, ein Zeugnis durchaus auf versteckte sprachliche Wendungen hin überprüfen zu lassen, die einen neuen Arbeitgeber davon Abstand nehmen lassen könnten, den Arbeitnehmer einzustellen.

Ihre Ansprechpartnerin im Bereich Arbeitsrecht

Frau Rechtsanwältin Silke Leppig ist als Rechtsanwältin mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht in unserer Kanzlei für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Arbeitsrecht zuständig.

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